PpUG-Sanktions-Vereinbarung 2021

Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz1 0 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 SGB V – Stand 02.03.2021

In Folge des Inkrafttretens der „Verordnung zur Festlegung von in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV) vom 09.11.2020 sowie ergänzend zu der „Vereinbarung nach § 137i Absatz 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen für das Jahr 2021 (PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021)“ vom 10.11.2020 bestimmen der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, im Benehmen mit dem Verband der Privaten , mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG für den Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen sowie für den Fall der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 SGB V. Hierdurch sollen die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen und die Erfüllung der Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten gefördert werden.

Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Vereinbarung von Sanktionen für das Vereinbarungsjahr 2022 für sanktionsfähige Tatbestände aus dem Jahr 2021.

: DKG (PDF, 214KB)

Das könnte Dich auch interessieren …