Nachtrag vom 12.11.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 zur Umsetzung der B-BEP-Abschlagsvereinbarung und Kennzeichnung von Verlegungen nach § 3 Abs. 6 FPV
zur fortschreibung der § 301-vereinbarung
Die B-BEP-Abschlagsvereinbarung regelt auf Basis von §39 Abs. 1 SGB V sowie §9 Abs. 1a Nr. 8a KHEntgG verschiedene abschläge. Die Abschlagsbeträge sind vom Krankenhaus in der Rechnung mindernd auszuweisen oder, wenn keine Rechnungsminderung durch das Krankenhaus erfolgt, von der krankenkasse einzubehalten.
Die B-BEP-Abschlagsvereinbarung regelt auf Basis von §39 Abs. 1a SGB V sowie §9 Abs. 1a Nr. 8b KHEntgG auch die Übermittlung einer formlosen Verordnung anhand von Entlass-/Verlegungsgründen, welche an dritter Stelle der Entlassungsgründe 01-04 sowie 09-11 abgebildet werden. Zudem wird festgelegt, dass `6` an dritter Stelle auch Verlegungen kennzeichnet, für die die Ausnahme gemäß §3 Abs.6 fpv anzusetzen ist. […]
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