Nachtrag vom 12.11.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 zur Umsetzung der B-BEP-Abschlagsvereinbarung und Kennzeichnung von Verlegungen nach § 3 Abs. 6 FPV

zur der § 301-

Die B-BEP-Abschlagsvereinbarung regelt auf Basis von §39 Abs. 1 SGB V sowie §9 Abs. 1a Nr. 8a KHEntgG verschiedene . Die Abschlagsbeträge sind vom Krankenhaus in der Rechnung mindernd auszuweisen oder, wenn keine Rechnungsminderung durch das Krankenhaus erfolgt, von der einzubehalten.

Die B-BEP-Abschlagsvereinbarung regelt auf Basis von §39 Abs. 1a SGB V sowie §9 Abs. 1a Nr. 8b KHEntgG auch die Übermittlung einer formlosen Verordnung anhand von Entlass-/Verlegungsgründen, welche an dritter Stelle der Entlassungsgründe 01-04 sowie 09-11  abgebildet werden. Zudem wird festgelegt, dass `6` an dritter Stelle auch Verlegungen kennzeichnet, für die die Ausnahme gemäß §3 Abs.6 anzusetzen ist. […]

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