Reha-Kliniken in Mecklenburg-Vorpommern: Laufende Reha-Maßnahmen können zu Ende geführt werden – auch nach schwerer OP Reha-Maßnahmen weiter möglich

Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsminister Harry Glawe hat auf die Konsequenzen der durch das Kabinett veröffentlichten Landesverordnung auf die ären Einrichtungen zur Vorsorge und Rehabilitation in Mecklenburg-Vorpommern aufmerksam gemacht. „Der eigentliche Betrieb der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch die Vorschriften der Rechtsverordnung wird nicht untersagt. Es ergeben sich für den Betrieb jedoch erhebliche Konsequenzen aus den Einschränkungen der Reisen aus privatem Anlass“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Freitag.

In der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in M-V vom 17. März ist unter § 4 Absatz 2 geregelt, dass Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitation untersagt sind. „Bereits laufende Reha-Maßnahmen können zu Ende geführt werden und bei medizinischem Bedarf verlängert werden. Anschlussheilbehandlungen sind weiter möglich. Schwere Operationen, die eine Anschlussheilbehandlung, also eine Reha-Maßnahme, zwingend nach sich ziehen, sollen weiter möglich sein. Die Prognoseentscheidung obliegt dabei dem verordnenden “, so Glawe weiter. „Soweit medizinisch vertretbar, sollen grundsätzlich alle planbaren beziehungsweise aufschiebbaren Aufnahmen in Rehabilitationseinrichtungen ab sofort auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Vorsorgeleistungen werden als aufschiebbare Leistungen angesehen.“

Quelle: Mecklenburg-Vorpommern

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