Ergänzungsvereinbarung zum Nachtrag vom 01.04.2020 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung

Die im vom 1.4.2020 getroffene Regelung zur Aussetzung der kassenseitigen Prüfungen für Pflegeentgelte sollte u.a. die ggf. notwendige Übermittlung von Rechnungen in Papierform vermeiden. Aufgrund von Verzögerungen u.a. durch erweiterten Klarstellungsbedarf wird die vorgesehene Frist der Regelungen im Nachtrag vom 1.4.2020 um zwei Wochen zum 5.5.2020 verlängert. Für Rechnungen, die nach dem 5.5.2020 elektronisch an die übermittelt werden, kann nur der am Aufnahmetag gültige Pflegeentgeltwert abgerechnet werden.

Quelle: DKG (PDF, 31KB)

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