Voraussetzungen für die Implantation eines Vorhof-Okkluders (OPS 8-837.s0) seien erfüllt, wenn beim Patienten ein hohes Schlaganfallrisiko sowie eine Kontraindikation gegen eine Langzeitantikoagulation vorliegen

L 11 KR 4149/18 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2020  

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung iHv 6.165,37 EUR darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Implantation eines permanenten Embolieprotektionssystems zum Verschluss des linken Vorhofohrs (LAA-Okkluder) hat.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Implantation eines LAA-Okkluders notwendig war und dem Qualitätsgebot entsprach. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Behandlungsmethode im Juni 2016 deshalb die Anforderungen der evidenzbasierten Medizin erfüllte oder wenigstens das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative iSd § 137c SGB V hatte, weil der interventionelle perkutane Verschluss des linken Vorhofohrs zur Behandlung eines Schlaganfallrisikos (bei oder ohne Vorhofflimmern) im Vergleich zu einer oralen Antikoagulation durch Vitamin-K-Antagonisten oder durch NOAK besser oder wenigstens gleich gut geeignet ist. Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Zwischen der Klägerin und dem MDK besteht Einigkeit, dass es im Jahr 2016 eine Indikation iS einer Empfehlung für den Verschluss des linken Vorhofohrs gab, wenn bei einem Patienten ein hohes Schlaganfallrisiko bestand und gleichzeitig eine Kontraindikation für eine Langzeitantikoagulation gegeben war.

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