Voraussetzungen für die Implantation eines Vorhof-Okkluders (OPS 8-837.s0) seien erfüllt, wenn beim Patienten ein hohes Schlaganfallrisiko sowie eine Kontraindikation gegen eine Langzeitantikoagulation vorliegen

L 11 KR 4149/18 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2020