OPS-Kode 5-397.x sei bei Revision eines bestehenden Dialyseshunts mit Venenrektion und langstreckiger Raffung mittels Hegarstift zu kodieren

S 50 KR 2539/16 | Hamburg, Urteil vom 10.12. 

Umstritten ist die richtige Kodierung des Behandlungsfalls, insbesondere die Frage, ob bezüglich der durchgeführten Behandlung (Revision eines bestehenden Dialyseshunts mit Venenrektion und langstreckiger Raffung mittels Hegarstift) die -Prozedur 5-397.x:L (Andere plastische Rekonstruktion von Blutgefäßen: Sonstige) oder die Prozedur 5-397.a2 (Andere plastische Rekonstruktion von Blutgefäßen: Oberflächliche Venen: Unterarm und Hand) zu kodieren ist.

Nach Auffassung der Kammer war hier der OPS-Kode 5-397.x:L zu kodieren. Die seitens der Klägerin abgerechnete DRG ist damit nicht zu beanstanden.

Dafür, dass bezüglich der durchgeführten Behandlung der OPS-Kode 5-397.x:L (Andere plastische Rekonstruktion von Blutgefäßen: Sonstige) zu kodieren war, spricht insbesondere die Stellungnahme des vom 12.04.2018. Darin heißt es, dass bei „ausgereiften Shuntgefäßen“ [ ] für die Kodes 5-380 bis 5-383, 5-386, 5-388, 5-389 und 5-395 bis 5-397 die Lokalisationsangabe.x (sonstige Blutgefäße) zu verwenden sei. Auch wenn es sich bei dieser Stellungnahme nicht um eine bindende Klarstellung gemäß § 301 Absatz 2 Satz 4 SGB V und § 295 Absatz 1 Satz 6 SGB V handelt, liegt somit doch ein starkes Indiz für die Verwendung des Kodes OPS 5-397.x:L vor, da dem DIMDI nach den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung die Aufgabe zukommt, die Kodes des OPS-Kataloges zu konkretisieren.

Außerdem sprechen systematische Erwägungen für die Verwendung des Kodes OPS 5-397.x:L: Der Kode 5-397 (Andere plastische Rekonstruktion von Blutgefäßen) ist im OPS-Katalog unter der Überschrift „ an den Blutgefäßen“ aufgeführt. Im Rahmen des Kodes 5-397 wird zwischen Arterien (.0 bis.9), Venen (.9 und.a) und Sonstigen (.x) unterschieden. Es stellt sich die Frage, für welche Blutgefäße der Kode -397.x:L angewendet werden soll. Die Einschätzung des Dr. O. in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.12.2018, die.x-Kodierung könne bei Gefäßersatz, Patches o.ä. angewendet werden, überzeugt nicht. Denn nach der Überschrift des Kodes 5-397 muss es sich bei den „Sonstigen“ um Blutgefäße handeln, die weder Venen, noch Arterien sind. Bei einem Patch handelt es sich jedoch nicht um ein Blutgefäß, sondern eine Erweiterung oder Abdeckung von Venen oder Arterien. Auch ein Gefäßersatz dürfte nicht als -neben Venen und Arterien eigenständiges- Blutgefäß zu beschreiben sein. Eine ausgereifte Shuntvene hingegen lässt sich nach der gebotenen Auslegung unter den Begriff des sonstigen Blutgefäßes im Sinne des OPS 5-397.x:L: fassen. Aufgrund der anatomischen Umwandlung der ursprünglichen Vene (Verhärtung der Gefäßwand, Lumenzunahme, Vermischung von venösem und arteriellem Blut) handelt es sich nicht mehr um eine Vene im engeren Sinne. Die Shuntvene unterscheidet sich sowohl hinsichtlich ihrer Anatomie, als auch hinsichtlich ihrer Funktion und ihrer Eigenschaften von einer „natürlichen“ Vene. Dennoch handelt es sich bei der Shuntvene um ein Blutgefäß, nur eben um eines, das weder Vene, noch Arterie im engeren Sinne ist.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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