Dokumentationsvoraussetzung bei Abrechnung 8-987 Komplexbehandlung bei Besiedelung oder Infektion mit multiresistenten Erregern [MRE]

L 9 KR 270/16 | -Brandenburg, vom 11.08. 

Dem Dokumentationserfordernis im Rahmen der Kodierung der OPS 8-987.- genügt eine Dokumentation nach drei Modulen, darunter eines Basisblocks mit einem Zeitumfang von 100 Minuten, wie sie in der gemeinsamen Empfehlung der DKG und des GKV-Spitzenverbandes für einen Dokumentationsbogen für die Komplexbehandlung bei Besiedelung oder Infektion mit multiresistenten Erregern [MRE] vorgesehen ist. Eine minutengenaue Einzeldokumentation der im Basisblock enthaltenen standardisierten Maßnahmen, bei denen es sich um zentrale Maßnahmen zur Vermeidung der Übertragung von MRE handelt, ist im Klinikalltag nicht praktikabel und nicht zu fordern (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. September – L 4 KR 136/18 -, juris m. w. umfangreicher Begründung, der der Senat folgt). Aus dem Vorschlag der DKG und des GKV-Spitzenverbandes ergibt sich aber nicht nur die Beschränkung des Moduls für einen Basisblock von maximal 100 Minuten täglich, sondern auch die Abzeichnung der Dokumentation des Basisblocks durch eine dafür Verantwortliche des Krankenhauses. Nicht nur die zeitliche Beschränkung, sondern vor allem die Abzeichnung durch einen Verantwortlichen ist sachgerecht und erforderlich, weil schon mit einem Basisblock von 100 Minuten der überwiegende Mehraufwand erbracht und bei einem Basisblock von 130 Minuten täglich – wie von der Klägerin angesetzt – sogar mehr als der von der streitigen OPS geforderten Zeitaufwand erfüllt wird. Bedürfte es hier keiner Abzeichnung würde das Dokumentationserfordernis des OPS 8.987.11 völlig leerlaufen, weil dann nicht nur einzelne Leistungen nicht beschrieben zu werden brauchen, sondern nicht einmal die Erbringung der Basisleistungen selbst verantwortlich überprüft und festgestellt werden müsste. Das fällt umso schwerer ins Gewicht, wenn man berücksichtigt, dass die tägliche Desinfektion der Fußböden und der patientennahen Flächen (Basisleistungen nach dem Vorschlag der Spitzenverbände) auch im der Klägerin von auswärtigen Leistungserbringern durchgeführt werden. Aus diesem Grund gehört die Abzeichnung des Basisblocks durch ein Handzeichen eines verantwortlichen Krankenhausmitarbeiters zwingend zu der von der streitigen OPS geforderten Dokumentation dazu. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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