Ambulantes Operieren, Abrechnung von Hybrid-DRGs
Die kv sachsen informiert über die Umsetzungsvereinbarung zur abrechnung der Hybrid-DRGs in vertragsärztlichen Bereich.
Es bedarf zusätzlich einer Beauftragung der KV Sachsen durch den Leistungserbringer zur Abrechnung gem. Hybrid-DRG-verordnung. Sofern eine Genehmigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren und eine Beauftragung der KV Sachsen vorliegen, kann rückwirkend zum 01.01.2024 die Abrechnung von Hybrid-DRGs bereits mit der Quartalsabrechnung I/2024 oder als nachtrag mit der Quartalsabrechnung II/2024 erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die an der leistungserbringung des Hybrid-DRG beteiligten Ärzte keine Leistungen, die vom Hybrid-DRG umfasst sind, über ebm abrechnen. Dies muss der das Hybrid-DRG abrechnende Arzt sicherstellen, da ansonsten die Vergütung des Hybrid-DRG gefährdet ist.