Ambulantes Operieren, Abrechnung von Hybrid-DRGs

Die informiert über die Umsetzungsvereinbarung zur der Hybrid-DRGs in vertragsärztlichen Bereich.

Es bedarf zusätzlich einer Beauftragung der KV Sachsen durch den Leistungserbringer zur Abrechnung gem. Hybrid-DRG-. Sofern eine Genehmigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren und eine Beauftragung der KV Sachsen vorliegen, kann rückwirkend zum 01.01. die Abrechnung von Hybrid-DRGs bereits mit der Quartalsabrechnung I/2024 oder als mit der Quartalsabrechnung II/2024 erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die an der des Hybrid-DRG beteiligten Ärzte keine Leistungen, die vom Hybrid-DRG umfasst sind, über abrechnen. Dies muss der das Hybrid-DRG abrechnende Arzt sicherstellen, da ansonsten die Vergütung des Hybrid-DRG gefährdet ist.

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