Wenn es bei der Krankenkasse mal wieder länger dauert – BSG ändert seine Rechtsprechung
B 1 KR 9/18 R | bundessozialgericht, Urteil vom 26.05.2020 – Kommentar bdo Legal
§ 13 Abs. 3a SGB V bestimmt, dass die krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden hat. […] Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, hat sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der frist als genehmigt (genehmigungsfiktion) […]
Hierzu vertrat der 1. Senat des Bundessozialgerichts bislang die Ansicht, dass die Genehmigungsfiktion – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – einen Naturalleistungsanspruch zur Folge habe, also der Versicherte einen Anspruch auf die beantragte Sachleistung erwirbt und nicht lediglich einen solchen auf kostenerstattung im Fall der Selbstbeschaffung. Doch gibt der 1. Senat des bsg diese Rechtsprechung nun ausdrücklich auf, wie sein aktuelles Urteil vom 26.05.2020 zeigt.
Quelle: BDO Legal