Kosten einer stationären psychiatrischen Behandlung für Asylbewerber bei akuter Erkrankung sind zu erstatten
B 8 AY 3/23 R | bundessozialgericht, Entscheidung zum 29.02.2024 – pressemitteilung
Der Asylbewerber wurde aufgrund akuter psychischer Erkrankungen stationär im krankenhaus aufgenommen und behandelt. Akut kann auch die Verschlimmerung einer bestehenden, gegebenenfalls chronischen Erkrankung sein, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. In diesem Fall war die Behandlung notwendig und konnte während des vorübergehenden Aufenthalts im Bundesgebiet abgeschlossen werden. Wenn die Therapie dauerhaft erforderlich gewesen wäre, aber zur Abwendung einer unumkehrbaren oder akuten Verschlechterung notwendig geblieben wäre, hätte dies ebenfalls gegolten.