Keine automatische Selbstständigkeit eines sog. „Poolarztes“

| , vom 24.10.2023  Kommentar AMETHYST Rechtsanwälte

Das Bundesozialgericht (BSG) urteilte kürzlich zur Frage der eines Zahnarztes, der als sogenannter „Poolarzt“ im Notdienst der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig war. Demnach stelle diese im Notdienst nicht bereits deshalb automatisch eine selbstständige Tätigkeit dar, weil der dabei an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Vielmehr seien die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgebend für die Beurteilung des Sozialversicherungsstatus […]

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