Innerklinische Krankentransporte zwischen den Standorten desselben Krankenhauses sind Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen und mit der Fallpauschale abgegolten

B 3 KR 15/22 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 22.02.2024 – 1/24

Der Paragraph 60 SGB V sieht keinen für innerklinische (krankenhausinterne) Krankentransporte vor, und ein eines Krankentransportunternehmens gegen die für solche Leistungen nach § 133 SGB V ist ausgeschlossen. Krankentransporte von , die in einem Krankenhaus vollstationär aufgenommen wurden, von einem Standort dieses Krankenhauses zum anderen für eine äre Weiterbehandlung, sind Teil der Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V. Diese umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind. Die Krankenhäuser, die diese Transportleistungen veranlassen und in Anspruch nehmen, sind den Krankentransportunternehmen auf zivilrechtlicher Grundlage vergütungspflichtig.

 

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