Innerklinische Krankentransporte zwischen den Standorten desselben Krankenhauses sind Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen und mit der Fallpauschale abgegolten
B 3 KR 15/22 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 22.02.2024 – Terminbericht 1/24
Der Paragraph 60 SGB V sieht keinen Sachleistungsanspruch für innerklinische (krankenhausinterne) Krankentransporte vor, und ein Vergütungsanspruch eines Krankentransportunternehmens gegen die Krankenkasse für solche Leistungen nach § 133 SGB V ist ausgeschlossen. Krankentransporte von Patienten, die in einem Krankenhaus vollstationär aufgenommen wurden, von einem Standort dieses Krankenhauses zum anderen für eine stationäre Weiterbehandlung, sind Teil der Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V. Diese umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind. Die Krankenhäuser, die diese Transportleistungen veranlassen und in Anspruch nehmen, sind den Krankentransportunternehmen auf zivilrechtlicher Grundlage vergütungspflichtig.