Ermächtigte Krankenhausärzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen

| , vom 12.12.2018 – Kommentar Seufert Rechtsanwälte

Seufert Rechtsanwälte über die Entscheidung des . […] Ermächtigungen würden dagegen nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt. Sie dienten – so das BSG – allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. […] Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung sei für den Krankenhausarzt lediglich „Nebenbeschäftigung“. Er sei insoweit nicht verpflichtet, „rund um die Uhr“ für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.

Quelle: Seufert Rechtsanwälte (PDF, 123KB)

 

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