Eine vorstationäre Krankenhausbehandlung mittels Notarztprotokoll sei nicht abrechnungsfähig und stelle keine ärztliche Verordnung dar
L 8 KR 202/18 | Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.01.2019
Die Auffassung des Sozialgerichts, auch beim Fehlen einer ärztlichen verordnung von stationärer krankenhausbehandlung sei eine vorstationäre Krankenhausbehandlung nach dem Landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V abrechnungsfähig, wenn ein Versicherter durch den einweisenden notarzt als Notfall im Krankenhaus eingeliefert werde, wird vom Senat nicht geteilt.
Das Notfallprotokoll des Notarztes stelle keine dementsprechende Verordnung von stationärer Krankenhausbehandlung nach den Regelungen des SGB V durch einen vertragsarzt oder eines sonstigen an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden dar. […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit