Eigenmittelausgleichansprüche bei Krankenhausschließung

13 LC 189/15 | Lüneburg 13. Senat, vom 14.11.

Der Anwendungsbereich des Eigenmittelausgleichsanspruchs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG ist auch für öffentliche Krankenhausträger und unabhängig davon eröffnet, aus welchem Grund der Träger aus dem ausscheidet.

Die Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG liegt beim Anspruchsteller. […]

Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal

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