Standortbezogene Veröffentlichung nach § 13 Abs. 2 Qb-R für das Berichtsjahr 2020

Für folgende Krankenhausstandorte hat der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 13 Abs. 6 Satz 3 der Regelungen zum der () für das das Vorliegen einer Verletzung der Berichtspflicht festgestellt und eine standortbezogene Veröffentlichung gemäß § 13 Abs. 2 Qb-R beschlossen

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