Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Änderung des § 10 und der Anlage 3 zur Verlängerung des Ausnahmetatbestands

Der Beschluss vom 18. März 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 6. Mai 2022 in Kraft.

Durch die im Plenum am 21. Oktober 2021 beschlossene Verschiebung des Verfahrensstarts der gemäß § 8 und des Nachweisverfahrens gemäß § 6 QSFFx-RL werden dem die Daten der ersten Strukturabfrage erst im Jahre 2023 und somit nach Ende der derzeitigen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 10 Absatz 2 QSFFx-RL vorliegen. Damit der den Fortbestand des Ausnahmetatbestandes prüfen und darüber entscheiden kann, werden die Fristen des Ausnahmetatbestandes nach § 10 Absatz 2 QSFFx-RL zum 31. Dezember und nach § 10 Absatz 3 QSFFx-RL bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. […]

 

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