Qualitätssicherung im Krankenhaus: Endlich sollen Konsequenzen bei Qualitätsmängeln möglich werden

Schärfere Sanktionsmöglichkeiten notwendig

Doch wann soll welches Instrument eingesetzt werden? Aus Sicht der gilt, dass an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (§136 Abs. 1 Nummer 2 SGB V) in jedem Fall erfüllen müssen. Ansonsten dürfen sie im Sinne des Patientenschutzes nicht behandeln und der entfällt – kann also diese Leistung nicht abrechnen. Mindestanforderungen sind dabei die Minimalstandards, ohne die eine Versorgung erst gar nicht stattfinden darf. […]

Quelle: GKV 90 Prozent

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