Kliniken sind verpflichtet für einzelne Standorte jeweils einen Qualitätsbericht und zusätzlich einen Gesamtbericht erstellen

L 1 KR 126/17 KL | Berlin-, Urteil vom 22.01.2020

Die ist unbegründet. Der Beklagte hat mit festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, für ihre vier Standorte jeweils einen und zusätzlich einer Gesamtbericht zu erstellen. Soweit die Beklagte weiter entschieden hat, dass die Klägerin wegen des für das Berichtsjahr 2013 festzustellenden Verstoßes nicht auf die Sanktionsliste aufzunehmen sei, wird die Klägerin dadurch jedenfalls nicht nachteilig in ihren Rechten getroffen.

Schließlich ergibt sich eine Einschränkung des Standortbegriffs auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Qualitätsberichterstattung. Soweit die Klägerin meint, dass eine Erstellung standortbezogener Qualitätsberichte sinnlos sei, wenn mehrere Standorte einer Klinik unter einer zentralen Leitung stünden, verkennt sie, dass es nach dem Gesetz nicht ihre Aufgabe ist, über die möglichst aussagekräftige Gestaltung eines Qualitätsberichts zu befinden. […]

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

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