Entwurf Nachtrag vom 01.12.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 u.a. zur Umsetzung des Abschlages bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrakstuktur

zur Fortschreibung der § 301-

§ 11b der Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 377 Abs. 3 SGB V sieht zum 01.01.2022 vor, dass Abschläge bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur vorzunehmen sind. Haben die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Abschlag vereinbart, stellt das Krankenhaus dies im Rahmen seiner Abrechnung nach § 301 Absatz 1 SGB V als Abzugsbetrag in Rechnung. Erfolgt dies nicht, ist die berechtigt, den Abschlagsbetrag durch Übermittlung in einem Zahlsatz umzusetzen.

Quelle: DKG (PDF, 28KB)

Das könnte Dich auch interessieren …