Voraussetzungen der Anerkennung als Hochschulambulanz und der Vergütung
B 6 KA 9/21 R | bundessozialgericht, urteil vom 17.11.2022 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
Eine mit einer Universität kooperierende ambulanz muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als hochschulambulanz im Sinne von § 117 Abs. 1 S. 1 SGB V gelten zu können. Hierzu zählt, dass sie organisatorisch, sachlich und personell in der Lage sein muss, den mit Forschung und Lehre verbundenen Zweck einer Hochschulambulanz zu erfüllen und gleichzeitig die Untersuchung und Behandlung von patienten mit auch komplexen Krankheitsbildern sicherzustellen. Dabei sei laut dem BSG unverzichtbar, dass die wissenschaftlich-medizinische Leitung der kooperierenden Einrichtung durch eine Person erfolge, die den entsprechenden Lehrstuhl der Hochschule innehabe. […]