Voraussetzungen der Anerkennung als Hochschulambulanz und der Vergütung

B 6 KA 9/21 R | , vom 17.11.2022 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Eine mit einer Universität kooperierende muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als im Sinne von § 117 Abs. 1 S. 1 SGB V gelten zu können. Hierzu zählt, dass sie organisatorisch, sachlich und personell in der Lage sein muss, den mit Forschung und Lehre verbundenen Zweck einer Hochschulambulanz zu erfüllen und gleichzeitig die Untersuchung und Behandlung von mit auch komplexen Krankheitsbildern sicherzustellen. Dabei sei laut dem BSG unverzichtbar, dass die wissenschaftlich-medizinische Leitung der kooperierenden Einrichtung durch eine Person erfolge, die den entsprechenden Lehrstuhl der Hochschule innehabe.  […]

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