Aus dem Wortlaut des Sekundärkode B95.6! ergebe sich, dass der Kode nur dann kodiert werden darf, wenn Staphylococcus aureus die Ursache einer infektiösen Erkrankung sei

L 1 KR 197/15 | Sächsisches , vom 30.10.  

Der Nachweis einer Besiedlung mit diesem Keim allein reicht hierfür nicht aus. Dass der Keim Ursache einer Krankheit sein muss, ergibt sich aus dem Wortlaut des Kodes B95.6!. Unter Beachtung der einschlägigen Überschriften ergibt die systematische Auslegung darüber hinaus, dass es sich bei dieser Krankheit um eine infektiöse Erkrankung handeln muss.

Auch der Kode Z22.3 (Keimträger anderer näher bezeichneter bakterieller Krankheiten, Keimträger bakterieller Krankheiten durch Meningokokken, Staphylokokken, Streptokokken) kann nicht als Primärkode zu B95.6! in Ansatz gebracht werden. B95.6! setzt voraus, dass der Keim „Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind“, ist. Der Kode Z22.3 beschreibt schon keine Erkrankung im Sinne von B95.6!. Der Kode befindet sich im Kapitel XXI der ICD-10-GM Version 2009, das wie folgt überschrieben ist: „Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen Z20-Z29“. Die maßgebliche Untergruppe trägt die Überschrift „Personen mit potentiellen Gesundheitsrisiken hinsichtlich übertragbarer Krankheiten Z20-Z29)“. Aus dem Wortlaut des Kodes Z22.3 und der maßgeblichen Überschriften ergibt sich, dass hier keine Erkrankung kodiert wird. Gegenstand der Kodierung ist vielmehr eine Person mit potentiellem Gesundheitsrisiko, hier in Gestalt einer Besiedlung mit Staphylokokken, bei der gerade keine durch Staphylokokken verursachte Erkrankung besteht. Aus der „Anleitung zur Verschlüsselung der ICD-10-GM“ (https://www.dimdi.de) ergibt sich, dass die Kodes aus dem Kapitel XXI zur (alleinigen) Verschlüsselung des Behandlungsanlasses nur verwendet werden dürfen, wenn Leistungen abgerechnet werden, die „nicht in einer Erkrankung begründet sind“. Auch hierdurch wird belegt, dass mit dem Kode Z22.3 keine Krankheit kodiert wird. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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