Zur Kündigung eines Versorgungsvertrages auf dem Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin

B 1 KR 37/21 R | , Entscheidung vom 13.12.2022

Werden Behandlungseinheiten eines Krankenhauses, für die dahin ein echter Versorgungsvertrag bestand, in den aufgenommen, so gebührt dem dadurch begründeten fiktiven Versorgungsvertrag deshalb der Vorrang vor dem echten Versorgungsvertrag mit der Folge, dass der echte durch den fiktiven Versorgungsvertrag ersetzt wird. Ob über die in den Krankenhausplan überführten Betten hinaus ein weiterer Bedarf für zusätzliche besteht, der die Fortführung des echten Versorgungsvertrages theoretisch rechtfertigen würde, ist insofern unerheblich. Dem Krankenhausträger stünde es in diesem Fall frei, bei den Landesverbänden der KKn und den Ersatzkassen den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages zu beantragen.

Für den vorliegenden Fall bedeutete dies ‑ ohne, dass diese Erwägungen entscheidungstragend wären ‑, dass der vorbestehende echte Versorgungsvertrag insoweit durch den durch die Planaufnahme begründeten fiktiven Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 Satz 2 SGG ersetzt worden sein dürfte. Es spricht vieles dafür, dass die 15 Betten, auf die sich der Versorgungsvertrag vom 4.6.2004 bezog, in den Krankenhausplan überführt wurden und zu sog geworden sind. […]

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