Übernahme der Therapiekosten durch Zolgensma® sei keine Leistung der Krankenkasse

L 5 KR 1/20 B ER | Landessozialgericht -Westfalen – Pressemitteilung

Den Antrag auf Übernahme der einer Behandlung mit dem in der EU nicht zugelassenen Medikament ® (rund 2 Millionen Euro für eine einmalige Injektion) lehnte die ab.

Unzweifelhaft leide die Antragstellerin unter einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung. Die weiteren Voraussetzungen für die Versorgung mit einem nicht zugelassenen seien jedoch derzeit nicht erfüllt. Denn es stehe eine zugelassene zur Verfügung. Da die Aufdosierungsphase von Spinraza® noch nicht abgeschlossen bzw. der Erfolg erst 6 12 Monate nach Beginn der Therapie beurteilt werden könne, hätten sich sowohl die Ärzte des behandelnden, als auch des im Rahmen einer Zweitmeinung konsultierten Universitätsklinikums dafür ausgesprochen, den Behandlungsverlauf abzuwarten.

Demgegenüber hätten sie die Behandlung mit Zolgensma® bisher nicht für notwendig erachtet. Denn aus ihren Aussagen lasse sich gerade nicht herleiten, dass damit die erhoffte Heilung oder der Stillstand der Erkrankung erreicht werden könne. Zudem gebe es keine ausreichende Sicherheit, dass die unzureichend bekannten Nebenwirkungen von Zolgensma® die gesundheitliche Situation der Antragstellerin nicht ihrerseits unter Umständen erheblich beeinträchtigen könnten. […]

Quelle: Justiz-Online | Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen

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