Refinanzierung des gesamten Personals nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV zu tariflichen Personalkosten auch oberhalb der Obergrenze
Schiedsstelle Berlin – Kommentar Seufert Rechtsanwälte
Nachdem zuerst die Schiedsstelle baden-württemberg bereits im April vergangenen Jahres diese Entscheidung getroffen hat, hatte sich auch die Schiedsstelle Berlin nun mit derselben Rechtsfrage zu befassen. Sie ist der Schiedsstelle Baden-Württemberg inhaltlich gefolgt. […]
Zwischen den Pflegesatzparteien war für den Vereinbarungszeitraum 2020 streitig geblieben, ob das gesamte therapeutische Personal des Krankenhauses, das dem Nachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 3 bpflv unterliegt und in der AEB-Psych im formular P2 zu vereinbaren ist, in Höhe der durchschnittlichen tariflichen personalkosten obergrenzenerhöhend zu finanzieren ist.
Die Schiedsstelle Berlin hat mit dieser Entscheidung sichergestellt, dass das vom Gesetzgeber in den letzten Jahren durch zahlreiche Gesetzänderungen verfolgte Ziel der Finanzierung der Personalkosten des erforderlichen therapeutischen Personals – nicht nur, aber auch in der psychiatrie – zumindest für das antragstellende Krankenhaus – erreicht werden konnte.