Refinanzierung des gesamten Personals nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV zu tariflichen Personalkosten auch oberhalb der Obergrenze

Schiedsstelle Berlin – Kommentar Seufert Rechtsanwälte

Nachdem zuerst die Schiedsstelle bereits im April vergangenen Jahres diese Entscheidung getroffen hat, hatte sich auch die Schiedsstelle Berlin nun mit derselben Rechtsfrage zu befassen. Sie ist der Schiedsstelle Baden-Württemberg inhaltlich gefolgt. […]

Zwischen den Pflegesatzparteien war für den Vereinbarungszeitraum 2020 streitig geblieben, ob das gesamte therapeutische Personal des Krankenhauses, das dem Nachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 3 unterliegt und in der AEB-Psych im P2 zu vereinbaren ist, in Höhe der durchschnittlichen tariflichen obergrenzenerhöhend zu finanzieren ist.

Die Schiedsstelle Berlin hat mit dieser Entscheidung sichergestellt, dass das vom Gesetzgeber in den letzten Jahren durch zahlreiche Gesetzänderungen verfolgte Ziel der Finanzierung der Personalkosten des erforderlichen therapeutischen Personals – nicht nur, aber auch in der – zumindest für das antragstellende Krankenhaus – erreicht werden konnte.

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