Das Bundessozialgericht (BSG) hält nicht länger an seiner früheren Rechtsprechung zur Erprobung noch nicht anerkannter Methoden fest und ermöglicht damit „individuelle Heilversuche“ im Rahmen einer Krankenhausbehandlung

B 1 KR 25/20 R | , Urteil vom 25.03.2021 – Kommentar HALBE Rechtsanwälte

Bisher verlangte der Senat für den Anspruch Versicherter auf Krankenhausbehandlungen außerhalb von Erprobungsrichtlinien unter Verweis auf das gemäß § 2 Abs.1 S.3 SGB V einen vollen Nutzennachweis im Sinne eines evidenzgestützten Konsenses der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute. Mit Urteil vom 25.03.2021 (Az. B 1 KR 25/20 R) legte das BSG nun eine Kehrtwende hin und betonte, dass – entgegen seiner früheren Rechtsprechung – eine partielle Einschränkung des allgemeinen Qualitätsgebots darstelle. Allerdings sei die Regelung mit Blick auf das Qualitätsgebot restriktiv auszulegen. […]

Quelle: Medizinrecht-Aktuell

 

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