Bei Personen mit einer nicht-binären Geschlechtsidentität besteht kein Anspruch auf Behandlungsmaßnahmen, welche die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale erhöhen sollen

Die Patientin habe keinen Anspruch auf für die operative Entfernung ihrer Brüste. Es liege schon keine körperliche Auffälligkeit vor, welche mit einer Beeinträchtigung von Körperfunktionen verbunden sei. Ob es sich bei der Störung der Geschlechtsidentität überhaupt um eine Krankheit handele, könne offenbleiben, nachdem sich aus der des Bundesverfassungsgerichts ergebe, dass intersexuelle Personen allein wegen der Unmöglichkeit, sie dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuzuordnen, nicht im Sinne der krank seien. P habe hier auch keinen Anspruch auf Krankenbehandlung mittels [operative Entfernung der Brustdrüsen], um ihr äußeres Erscheinungsbild und letztlich mittelbar ihre psychische Erkrankung zu beeinflussen. […]

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