Neue Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG

Nach verbreiteter Meinung sind die neuen Ausgleichszahlungen gem. § 21 Abs. 1a KHG standortbezogen. Nach zutreffender Auffassung reicht es hingegen aus, dass ein Standort des Krankenhauses die Voraussetzungen erfüllt. Es ist dann das gesamte (incl. Fachabteilungen für PSY/PSM) ausgleichsberechtigt. […]

Quelle: Seufert Rechtsanwälte

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