Voraussetzungen des OPS-Codes 8-923 bei Verwendung des INVOS-System (optisches In-vivo-Spektroskopie-System) zur nicht-invasiven Messung der regionalen hirnkapillären Sauerstoffsättigung erfüllt

L 4 KR 496/17 | Bayerisches , Urteil vom  12.12.  

Strittig war die Kodierung des -Codes 8-932 der hirnvenösen Sauerstoffsättigung durch das INVOS-System (optisches In-vivo-Spektroskopie-System). Der MDK forderte stattdessen den Code 8-931.0 Monitoring von Atmung, Herz und Kreislauf mit Messung des zentralen Venendruckes: Ohne kontinuierliche reflektionsspektrometrische Messung der zentralvenösen Sauerstoffsättigung.

Mit Urteil vom 28.06. hat das Sozialgericht der Klage des Krankenhauses stattgegeben. Die OPS-Kodes seien eng und möglichst wortlautgetreu auszulegen. […] Das INVOS-Verfahren messe die hirnvenöse und hirnarterielle Sauerstoffsättigung und errechne auf Grund des zwischen den Beteiligten unstreitigen Gewichtungsverhältnisses von 3:1 die hirnvenöse Sauerstoffsättigung. Mittels dieses Verfahrens werde daher die hirnvenöse Sauerstoffsättigung überwacht. Der Wortlaut erfordere nur ein Monitoring, also eine Überwachung bzw. Beobachtung der hirnvenösen Sauerstoffsättigung. An die oder die Art der Durchführung dieses Monitorings würden seitens des OPS-Kodes (2015) keine Anforderungen gestellt.

Das Landessozialgericht in stellte ebenfalls fest, die Kodierung des OPS-Codes 8-932 ist folgerichtig.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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