Zur Rehabilitationsfähigkeit eines Patienten im Wachkoma

S 15 KR 1484/18 | Sozialgericht München, Urteil vom 12.09.2019

Leitsätze:
Zur Rehabilitationsfähigkeit eines im Wachkoma.

  1. Wenn keine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsprognose vorliegt, besteht kein Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Die Rehabilitationsprognose ist eine medizinisch begründete Wahrscheinlichkeitsaussage für den Erfolg der Leistung zur medizinischen Rehabilitation auf der Basis der Erkrankung oder Behinderung, des bisherigen Verlaufs, des Kompensationspotentials oder der Rückbildungsfähigkeit unter Beachtung und Förderung individueller positiver über die Erreichbarkeit eines festgelegten Rehabilitationsziels durch geeignete Leistung zu medizinischen Rehabilitation in einem notwendigen Zeitraum. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Bei einem im Wachkoma liegenden, nicht motivierbaren und auf Ansprachen jeglicher Art nicht reagierenden Patienten ist eine ausreichende Rehabilitationsprognose nicht gegeben, zumal dieser auch nicht in der Lage wäre, die gehäuften Anwendungen in einer Rehabilitationsklinik auszuhalten. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: Bayern.Recht

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