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Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 18.09.2020 in der zweiten und dritten Lesung das Krankenhauszukunftsgesetz (Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser) beschlossen.

 

Ziel des Gesetzes:

Das Gesetz will eine digitale und gut investierte Ausstattung der Krankenhäuser in Deutschland erreichen. Die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen im Krankenhausbereich ist nach dem Prinzip der dualen Finanzierung Aufgabe der Länder. In den vergangenen Jahren ist jedoch das Gesamtvolumen der Mittel preisbereinigt zurückgegangen. Die entstandene Lücke wird durch ganz wesentliche Eigenmittel der Krankenhäuser geschlossen. Investitionen in Digitalisierung und eine moderne technische Ausstattung der Krankenhäuser sind in den letzten Jahren nicht ausreichend erfolgt. Dies will das vorliegende Gesetz verändern. Im Bereich des Digitalisierungsgrades würde ein ganz erheblicher Nachholbedarf bestehen.

 

Maßnahmen des Gesetzes:

Mit dem Anfang Juni 2020 etablierten Vorhaben „Zukunftsprogramm Krankenhaus“ wurden aus dem Bundeshaushalt 3 Milliarden Euro für eine moderne und bessere investive Ausstattung der Krankenhäuser zur Verfügung gestellt. Mit dem im KhZG etablierten Krankenhauszukunftsfonds werden notwendige Investitionen gefördert, so etwa der Ausbau moderner Notfallkapazitäten als auch eine bessere digitale Infrastruktur sowohl zur internen als auch zur Sektor übergreifenden Versorgung, zur Etablierung von Robotic, Hightec-Medizin und Dokumentation. Darüber hinaus sollen durch Investitionen die IT- und Cybersicherheit im Gesundheitswesen gestärkt und unterstützt werden. Diese Umsetzung soll über die gesetzliche Erweiterung des Krankenhausstrukturfonds erfolgen.

 

Kostengesichtspunkte:

Das Zukunftsprogramm Krankenhäuser sieht neben einem Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 3 Milliarden Euro eine Ko-Finanzierung der geförderten Vorhaben in Höhe von 30 % durch die Länder vor. Für die gesetzliche Krankenversicherung werden bei voller Jahreswirkung Mehrausgaben in Höhe von rund 120 Millionen Euro zzgl. Umsatzsteuer pro Jahr entstehen.

 

Wesentlicher Inhalt des KHZG:

Da KHZG sieht einen neuen § 14 a KHG vor. § 14 a KHG lautet zukünftig: „Krankenhauszukunftsfonds“. Der Krankenhauszukunftsfond soll mit dem neu geschaffenen § 14 a KHG moderne Notfallkapazitäten sowohl räumlich bezüglich der investiven Ausstattung fördern. Es soll eine bessere digitale Infrastruktur zu einer besseren und sektorübergreifenden Versorgung, insbesondere um Ablauforganisation, Dokumentation, Kommunikation, Telemedizin, Robotik und Hightecmedizin eingeführt oder verbessert werden. Im Weiteren soll durch den Krankenhauszukunftsfond die Informationssicherheit und die gezielte Entwicklung und die Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen sowie Strukturen für den Normalfall und Krisenzeiten gefördert werden. Die Krankenhäuser melden zukünftig ihren konkreten Förderbedarf, insbesondere unter Angabe des Förderziels und der Fördersumme bei den Ländern an. Die Vorschrift trägt also den Umstand einer zukünftigen zunehmenden digitalisierten Struktur in Krankenhäuser Rechnung.

Ebenfalls neu eingeführt wird § 14 b KHG. Die Vorschrift wird überschrieben als „Evaluierung des digitalen Reifegrades der Krankenhäuser“. Die Vorschrift verpflichtet das BMG dazu, eine begleitende Auswertung in Auftrag zu geben aus der sich ergibt, inwieweit die Förderung mittelbar oder unmittelbar zu einer Verbesserung des digitalen Reifegrades der Krankenhäuser geführt hat. In diesem Zusammenhang soll der digitale Reifegrad der geförderten Krankenhäuser zum 30.06.2021 und zum 30.06.2023 unter Berücksichtigung anerkannter Reifegrademodelle festgestellt werden. Mit der Vorschrift soll nicht nur erfasst werden, inwieweit sich der digitale Reifegrad der geförderten Krankenhäuser verbessert hat, sondern auch, inwieweit die Förderung Anreize für die übrigen Krankenhäuser geschaffen hat. Es sollen Anstrengungen zur Verbesserung des digitalen Reifegrades unternommen werden.

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