Laut Beschluss der Landesregierung wird künftig in nicht dringenden Fällen ein Kostenbeitrag von 25 Euro eingehoben. (Foto: LPA/Ivo Corrà)

Notaufnahme: Ab 1. Dezember greift Kostenbeteiligung für Patienten

Die Selbstkostenbeteiligung bei der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Notaufnahme wurde von der Landesregierung auf 25 Euro festgelegt. Neue Regeln sollen Notaufnahme weiter entlasten.

- Die Landesregierung hat in ihrer heutigen (19. November) Sitzung über die neuen Regeln der Kostenbeteiligung der Notaufnahme entschieden. Diese sehen einen Fixbeitrag von 25 Euro vor, wenn die Notaufnahme unter nicht gerechtfertigten (sprich nicht dringenden) Gründen aufgesucht wird. Dies betrifft jenen Patienten, deren Dringlichkeit mit einem blauen oder weißen Kodex versehen wurde.
"Die langen Wartezeiten in der Notaufnahme und die damit zusammenhängende Unzufriedenheit lassen sich überwiegend darauf zurückführen, dass nicht dringende Fälle behandelt werden müssen. Um die Notaufnahme zu entlasten und ihre Rolle als erste Anlaufstelle in Notfällen zu stärken, wollen wir mit der Kostenbeteiligung stärker an die Eigenverantwortung der Nutzer appellieren", betont Gesundheitslandesrat Thomas Widmann. "Die Notaufnahme ist ein Grundpfeiler der primären Gesundheitsversorgung. Wir müssen garantieren, dass Ärzte und Pfleger sich auf Notfälle konzentrieren können", sagt der Landesrat.
Die heute genehmigten Kriterien sehen die Einführung eines Fixbetrags vor, der in Form des Tickets angewandt wird. Von der Entrichtung des Betrags in Höhe von 25 Euro sind jene Patienten ausgenommen, die mit einem schwarzen, roten, orangen, gelben oder grünen Kodex (bzw. Kodierung 1 bis 4 folgend den neuen Leitlinien) eingestuft werden. Weitere Voraussetzungen, um als ticketbefreit zu gelten, sind auf der Gesundheitsseitedes Landes zu finden.
Wenn ein Patient 24 Stunden nach der Erstaufnahme in die Ersten Hilfe auf Anweisung des behandelnden Notarztes ein zweites Mal in die Notaufnahme kommen muss, ist der Betrag nur einmalig fällig. Kontrollleistungen (sprich: Kontrollvisite, Neubewertung, Wundversorgung, Entfernung von Stichen usw.), die nicht direkt an den Hausarzt gerichtet sind, müssen über die analoge oder digitalisierte Verschreibung angewiesen werden und zählen zur ambulanten Fachmedizin.

LPA/fg/ck

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