Entlass­management Kliniken müssen Hilfe organisieren

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Entlass­management - Kliniken müssen Hilfe organisieren

Genesen. Nach der Entlassung aus dem Kranken­haus ist eine passende Anschluss­versorgung wichtig. © Getty Images / Luis Alvarez

Das gesetzlich vorgeschriebene Entlass­management verpflichtet Krankenhäuser, für die lückenlose Anschluss­versorgung von Patienten zu sorgen. test.de erklärt die Regeln.

Es kommt häufig vor: Die Zeit in der Klinik endet, doch der Gesund­heits­zustand von Patientin oder Patient ist noch immer ange­schlagen. Wer den Alltag zu Hause noch nicht selbst­ständig bewältigen kann, hat Anspruch auf Entlass­management, das für Kliniken und Rehabilitations­einrichtungen gesetzlich vorgeschrieben ist. Fachleute sprechen auch von Pflege- oder Über­leitungs­management. Konkret formuliert wird dieser Anspruch im Rahmenvertrag Entlass­management, der zwischen Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhäusern geschlossen wurde, und seit Oktober 2017 gilt. Stiftung Warentest sagt, wie das Entlass­management funk­tioniert.

Anschluss­versorgung soll lückenlos sein

„Die Rechts­lage ist eindeutig: Krankenhäuser müssen bei Bedarf eine lückenlose Anschluss­versorgung ihrer Patienten veranlassen“, sagt Juristin Anja Lehmann, Beraterin der Unabhängigen Patientenberatung. Das kann eine ambulante Weiterbe­hand­lung, die Organisation eines Pfle­geheim­platzes oder einer Reha-Maßnahme sein. „Soweit es für die Versorgung des Patienten unmittel­bar nach der Entlassung erforderlich ist, können Krankenhäuser auch Medikamente verordnen und die Arbeits­unfähigkeit fest­stellen“, so die Patientenberaterin.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • auchegal500 am 11.08.2019 um 23:07 Uhr
    Das Krankenhaus macht NIX

    Meiner verwirrrten Mutter lag ein Brief auf dem Tisch "an die Angehörigen". Dabei die Anweisung eine Pflegeantrag zu stellen, einen für Kurzzeitpflege und Liste mit 60 Pflegeheimen. Als die alle auf eine Email ablehnten kam die nun mündliche Anweisung einige der Liste nochmal anzurufen......wohl um zu betteln. Nach 1 Woche immer noch keinen Platz gefunden.
    Wir mobilieren als Besucher Mutter so weit das wieder stehen kann und nun hoffenltlich Rehatauglich ist. Die Pfleger und Ärzt erklärten nur "Sie kann ja gar nichts". Sie ist verwirrt und traut den Pflegern nicht, schaltet das Hörgerät ab und pennt bei Essen ein. Etwas mehr Motivation hätte ich erwartet.
    Hauptsache der teure Patient verschwindet aus dem Haus. Und nach 3 Wochen Kurzzeitpflege steht man dann vor dem Hausarzt der keine Reha genemigt oder die Kasse die es ablehnt

  • Kathrin51 am 14.02.2018 um 18:11 Uhr
    hilfe

    Und was kann man machen, wenn sich die Kliniken nicht danach richten?
    Ein Bekannter wird morgen aus der Klinik geworfen, obwohl er beide Beine nicht belasten darf. Dem behandelnden Krankenhausarzt ist das egal, vom Entlassungsmanagement hat er noch nichts gehört und der Sozialdienst verweist auf den Arzt! Da nützen alle diese schönen Gesetze nichts😵

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 21.08.2017 um 11:40 Uhr
    Unabhängige Patientenberatung

    @alle: Ob Arzt­ - oder Krankenhausrechnung, Wechsel­wirkungen von Medikamenten oder das Recht auf Zweitmeinung u.v.m., Sie können sich mit ihren Fragen zum Gesund­heits­wesen kostenlos an die Unabhängige Patientenberatung (UPD) wenden: www.test.de/Patientenberatung-Unabhaengige-Stelle-beriet-im-Juli-7000-Patienten-5082316-0 (maa)

  • marcbs am 19.08.2017 um 21:55 Uhr
    Hilfe für ALLE Kranken/Pflegebedürftige?

    Egal, ob nicht, gesetzlich, privat oder beihilfeberechtigt+nicht, mehr oder weniger umfassend ergänzend versichert mit Tarif XY:
    Im krank+pflegebedürftig sein sind alle zunächst gleich: Hilfebedürftig bis hilflos. Angehörige ebenso, teilweise gar vom Kranken/Pflegebedürftigen abhängig.
    Privatversicherte+Beihilfeberechtigte bekommen die in 14-30 Tagen zu zahlende Rechnung vom behandelnden Krankenhaus mitunter aufs Krankenzimmer. Wohl dem Kranken, der nicht alleinlebend oder auch nur der einzige die Zahlung+Rückerstattung Erledigende+diesbezüglich Kundige ist, was häufig vorkommt. Bei mir ist es so.
    Diese Personengruppe weiß nicht, ob sie das ausgelegte Geld zurückbekommt - bei Krankenhausaufenthalten min. zwei- bis mehrere zehntausend Euro.
    Gesetzlich+nicht Versicherte “dürfen“ vor Behandlung zwischen Rudimentärbehandlung+den ebenso teuren IGELeistungen wählen.
    Alle interessiert letztlich:
    Wo gibt's zentrale, fachkundige+handlungsfähige Hilfe für alle Kranke/Hilfebedürftige?

  • marcbs am 19.08.2017 um 16:57 Uhr
    Und für Beamte u.a. Beihilfeberechtigte?

    Zunächst danke @remus4romulus.
    Für Beamte ist es komplizierter. Zur Übersicht Erstattungsanteile nummeriert:
    Die BEIHILFE von Land oder Bund erstattet
    1. Anteil beihilfefähiger Leistungen, bei mir z.B. 70%.
    Eine günstigstenfalls abgeschlossene ERGÄNZENDE private KRANKENVERSICHERUNG erstattet je nach Tarif Teile des Rests, bei mir
    2. fehlende 30% der beihilfefähigen und
    3. vertraglich vereinbarte und darauf begrenzte Teile der NICHT beihilfefähigen Leistungen, dem kleinsten Anteil (s. Antwort auf remus4romulus).
    Anteil 2 richtet sich nach 1 und der ändert sich mit dem Beihilferecht, das ungünstigerweise vom eigenen Dienstherrn als Gesetzgeber bestimmt wird.
    Bei rechtlichen Auseinandersetzungen arbeiten sowohl gegnerische Anwälte als auch die entscheidenden Richter und Gutachter für ebendiesen Dienstherrn.
    Also erst privat ärztliche/pflegerische Leistungen teurer zu sofort zahlen, dann um Erstattung betteln. Da durchblicken ist chancenlos, da Anteile 1+2 unberechenbar.