Wann Ärzte ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen können
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Wann Ärzte ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen können

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Kann ein Arzt die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung angeben, wenn er in einem Krankenhaus auch einen Arbeitsplatz hat? Das musste das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden.

Wann mindert das Arbeitszimmer die Steuer?

Steuerpflichtige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis maximal 1.250 Euro steuerlich geltend machen. Dies geht nur dann, wenn für einzelne Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ein Abzug der Aufwendungen in voller Höhe ist dann möglich, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung ist. Der Steuerpflichtige muss im Arbeitszimmer also das tun, was für seinen Beruf wesentlich und prägend ist.

Was hatte das Finanzgericht zu entscheiden?

Ein Unfallchirurg arbeitete als Oberarzt in einer Klinik und nahm als Klinik-Angestellter am ärztlichen Ruf- und Bereitschaftsdienst teil. Während des Rufbereitschaftsdienstes durfte er seinen Aufenthaltsort frei wählen. Dafür bekam er von seinem Arbeitgeber eine Teleradiologie für sein privates Arbeitszimmer. Durch die Teleradiologie konnte der Arzt Röntgen- und radiologische Aufnahmen einsehen und aufgrund der Befunde Therapieentscheidungen treffen, ohne hierfür im Krankhaus sein zu müssen. Der Chirurg wollte die Aufwendungen für sein Arbeitszimmer als Werbungkosten geltend machen. Dies verneinte das Finanzamt.

Arzt kann die Kosten für das Arbeitszimmer nicht geltend machen

Das Finanzgericht Niedersachsen schloss sich der Ansicht des Finanzamts an (Urteil vom 19.10.2020, Az. 1 K 292/19). Der Unfallchirurg erfüllte mit seinem Arbeitszimmer keine der Voraussetzungen für den beschränkten Abzug bis 1.250 Euro: Der Chirurg hatte im Krankenhaus einen Schreibtischarbeitsplatz und hätte somit die Befunde mit Therapieempfehlung auch im Krankhaus erstellen können. Auch für den Rufbereitschaftsdienst war kein Arbeitszimmer notwendig, da dies lediglich bedeutet, dass sich der Arzt „bereithalten“ muss. Sobald der Arzt arbeiten musste, konnte er seinen Arbeitsplatz im Krankenhaus nutzen.

Auch die Voraussetzungen für den unbeschränkten Abzug der Aufwendungen erfüllte der Arzt nicht. Der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt im Krankhaus, weil er dort die Patienten untersucht und behandelt. Dies ist das wesentliche, prägende Merkmal einer ärztlichen Tätigkeit. Das Sichten von Röntgenbildern und die Erstellung von Erstdiagnosen hingegen ist nur eine begleitende, vorbereitende und nachbereitende Tätigkeit.

Strenge Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer

„Nur weil ein Arzt am Rufbereitschaftsdienst teilni22mmt und einen Teil seiner Aufgaben zu Hause erledigen könnte, reicht das noch nicht aus, um die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer abzuziehen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ines Mummert in Erfurt, „die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach wir vor streng.“

Ines Mummert, Steuerberaterin und Fachberater für den Heilberufebereich bei Ecovis in Erfurt

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