Verwaltungsgericht bestätigt Kündigung von Uni-Professor – seine Arbeitsbedingungen seien zu gut gewesen, um legal zu sein

Der frühere Chefarzt der Kinderherzchirurgie am Kinderspital Zürich ist von der Universität Zürich als Professor entlassen worden. Das Verwaltungsgericht hat seine Beschwerde dagegen abgewiesen, aus besonderen Gründen.

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Laut Verwaltungsgerichts hatte die Universität Zürich eine Klausel im Arbeitsvertrag, gemäss der die ausserordentliche Professur von der Tätigkeit als Chefarzt der Kinderherzchirugie abhänge.

Laut Verwaltungsgerichts hatte die Universität Zürich eine Klausel im Arbeitsvertrag, gemäss der die ausserordentliche Professur von der Tätigkeit als Chefarzt der Kinderherzchirugie abhänge.

Christian Beutler / Keystone

bai./(sda) Die Universität Zürich hat dem 58-jährigen ausserordentlichen Professor für Kinderherzchirurgie im August 2019 «altershalber» die Kündigung ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat seine Beschwerde gegen die Entlassung abgewiesen, wie einem am Dienstag publizierten Urteil zu entnehmen ist.

Der ausschlaggebende Grund für Beendigung des Arbeitsverhältnisses war jedoch nicht das Alter, sondern der Umstand, dass der Mediziner zuvor seine Stelle als Chefarzt der Kinderherzchirurgie am Kinderspital Zürich verloren hatte. Das Kinderspital kündigte ihm im November 2018 per Ende Januar 2020 und stellte ihn bis dahin frei. Zu den Gründen dafür äusserte sich das Kinderspital nicht.

Die Jobs waren aneinander gekoppelt

Als der Kinderherzchirurg 2012 die Nachfolge von René Prêtre am Kinderspital antrat, wurde mit ihm vereinbart, dass er zusätzlich eine Professur an der Universität Zürich erhält.

Laut dem Entscheid des Verwaltungsgerichts hatte die Universität Zürich eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, gemäss der die ausserordentliche Professur von der Tätigkeit als Chefarzt der Kinderherzchirugie abhänge. Die Universität habe sich deshalb zu recht darauf berufen, als sie dem Mediziner die Entlassung ankündigte.

Verboten gute Anstellungsbedingungen

Das Gericht äussert sich auch zu den «äusserst grosszügigen Anstellungsbedingungen» die der Kinderherzchirurg in Zürich genossen habe. Konkret habe er für ein volles Pensum als Chefarzt der Kinderherzchirurgie einen Jahreslohn von 500 000 Franken erhalten.

Gleichzeitig erhielt er für die ausserordentliche Professur an der Uni Zürich – ebenfalls ein 100-Prozent-Pensum – weitere rund 200 000 Franken jährlich. Quasi als Antrittsgeschenk gab es obendrauf 450 000 Franken in die Pensionskasse sowie einen Einrichtungskredit für den Lehrstuhl in der Höhe von 750 000 Franken.

Für das Verwaltungsgericht liegt das «weit über dem gesetzlichen Rahmen» und sei «unzulässig». Zu den beiden Vollzeit-Anstellungen vermerkt dass Gericht, dass der Chirurg kaum in der Lage gewesen sein dürfte, sein Anstellungspensum für die Universität tatsächlich zu erbringen.

Im Gegensatz zum Anstellungsverhältnis beim Kinderspital, welches privatrechtlich war, handelte es sich bei der Uni-Professur um ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis.

Der Mediziner hat laut Urteil jahrelang von den grosszügigen Anstellungsbedingungen profitiert und der eigentlich unzulässigen Vereinbarung vorbehaltlos nachgelebt. Es sei deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nun im Falle seiner Entlassung auf deren Rechtswidrigkeit berufe.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.