Kodierempfehlung Nr. 357

Schlagwort: Lungenmetastase, Metastasen, Tumorkonferenz – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 2010-08-17
Aktualisiert: 2021-01-01 -  – letztmalige turnusmäßige Aktualisierung, da durch Schlichtungsausschuss entschieden.
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 2020-10-15
DRG:
ICD: C78.0
OPS:

Problem/Erläuterung:
Eine Patientin wird mit einer dekompensierten Herzinsuffizienz stationär aufgenommen. Sechs Jahre zuvor war bei der Patientin ein Mammakarzinom brusterhaltend operiert worden, Lymphknoten waren nicht befallen, eine Behandlung des Mammakarzinoms erfolgt derzeit nicht. Bei der Röntgenuntersuchung des Thorax wird eine Lungenmetastase festgestellt. Weiterführende Diagnostik (CT, Biopsie) erfolgt während dieses Aufenthaltes nicht, allerdings wird der Fall der Patientin in der Tumorkonferenz vorgestellt. Darf C78.0 Sekundäre bösartige Neubildung der Lunge kodiert werden?

Kodierempfehlung:

Entscheidung Schlichtungsausschuss:
In dem vorliegenden Fall (KDE 357) ist die Metastase mit dem Kode C78.0 Sekundäre bösartige Neubildung der Lunge auch dann als Nebendiagnose zu kodieren, wenn ausschließlich eine Besprechung in einer Tumorkonferenz stattgefunden hat und dort das weitere Vorgehen in Hinblick auf die Metastase beraten wurde.

Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
C78.0 wird nicht kodiert, da die Nebendiagnosendefinition nicht erfüllt ist.