_ Diagnostische Maßnahmen bei neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen können in der GOÄ nach den Nrn. 800 und 801 berechnet werden. In beiden Fällen wird keine vollständige, sondern nur eine eingehende Untersuchung verlangt. Wie bei der Nr. 5 erfüllt deshalb eine Untersuchung in mindestens drei Bereichen die Leistungsanforderung. Im Fall der Nr. 800 käme hier die Prüfung der Reflexe, der Muskulatur und Kraft sowie der Sensibilität in Betracht. Bei der Nr. 801 würde der Leistungsinhalt durch die Prüfung der seelischen, psychosozialen und persönlichen Befindlichkeit des Patienten erfüllt. Beide Nrn. können in derselben Sitzung berechnet werden.

Für die psychiatrische Behandlung kommen das eingehende therapeutische Gespräch nach Nr. 804 und die gezielte Exploration mit eingehendem therapeutischem Gespräch nach Nr. 806 infrage. Im letzteren Fall muss das Gespräch mindestens 20 Minuten dauern. Beide Leistungen sind nicht in derselben Sitzung berechnungsfähig, aber z. B. neben den Nrn. 800 und/oder 801.

Für eine eher psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen gibt es die Nr. 849. Handelt es sich um eine Notfallsituation mit psychischer Dekompensation, tritt als verbale Behandlung an die Stelle der Nrn. 804, 806 oder 849 die Nr. 812.

MMW-KOMMENTAR

Der Leistungsinhalt aller genannten Nrn. ist keinesfalls nur einem bestimmten Fachbereich zugeordnet. Es ist mitnichten so, dass nur Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie diese Positionen abrechnen dürfen. Vielmehr können die beschriebenen Leistungen aus therapeutischen Gründen und abhängig von der Art der Erkrankung im Zusammenhang mit den unterschiedlichsten Therapien erbracht werden. Auch für Hausärzte zählen sie zum Alltag. Geht es z. B. um operative Eingriffe oder onkologische Therapieformen, kommen derartige psychotherapeutische Behandlungen als Teil des Behandlungsplans zum Einsatz.

figure 1

© monkeybusinessimages / Getty Images / iStock

Tab. 1 Neurologisch-psychiatrisches Spektrum für Hausärzte in der GOÄ