MDK-Reformgesetz ist ein Schlag ins Gesicht der Krankenhäuser

Klinikverbund Hessen e. V. kommentiert die vorgelegte Beschlussempfehlung mit „Irrsinn, Starrsinn, Wahnsinn“

 |  Wetzlar

Reinhard Schaffert, Geschäftsführer des Klinikverbunds Hessen e. V. ist richtig sauer: „Schon der Referentenentwurf blieb hinter den im Vorfeld diskutierten Modellen zurück; der Kabinettsentwurf war noch einmal ein Rückschritt“ stellt er fest. Die jetzt vom Gesundheitsausschuss verabschiedete Beschlussempfehlung enthalte sogar noch weitere Änderungen zu Lasten der Krankenhäuser.

Schaffert erinnert an den Anlass der MDK-Reform, als die Krankenkassen Ende letzten Jahres mit massiven und nach Ansicht der Kliniken unberechtigten Rückforderungen mit Hilfe des Medizinischen Dienstes (MDK) und unter Bezug auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes viele Krankenhäuser an den Rand des Konkurses getrieben hätten. Damals habe Gesundheitsminister Jens Spahn das Verhalten der Kassen mit „Irrsinn, Starrsinn, Wahnsinn“ kommentiert. „Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum die Kassen jetzt mit Strafzahlungen der Krankenhäuser für willkürlich durch den MDK geänderte Rechnungen belohnt werden“, meint Schaffert. Jeder, der sich mit Kodierung und Abrechnung von Krankenhausleistungen auskenne wisse, dass es keine absolute Wahrheit gebe. Viele Fälle würden rein nach Aktenlage und teilweise von fachfremden Ärzten beurteilt. Im Gegensatz zu den Krankenhausärzten trügen diese keine Verantwortung für die Patienten und deren Weiterversorgung, die oft nicht gegeben sei.

Es fehlten im Gesetz nach wie vor Qualitätsanforderungen an die Gutachten und die Gutachter des Medizinischen Dienstes. „Im Endeffekt entscheidet damit ein einzelner Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes, der noch nicht einmal Facharzt der geprüften Fachrichtung sein muss, nicht nur über die Abrechnung der Behandlung, sondern sogar über Strafzahlungen“, betont Schaffert. Dagegen könne das Krankenhaus nicht einmal Rechtsmittel einlegen, da die Berechnung der Prüfquote und damit auch der Strafzahlungsverpflichtung nur vom Primärgutachten abhängig sei.“Ich halte das auch aus meinem Rechtsempfinden heraus für sehr bedenklich!“, meint Schaffert.

Dem im Gesetzentwurf beschriebenen Ziel, den Verwaltungsaufwand für MDK-Prüfungen „für alle Beteiligten auf beiden Seiten“ zu reduzieren, werde der jetzige Beschluss in keiner Weise mehr gerecht. Im Gegenteil müssten beide Seiten nun die Strafzahlungen berechnen, prüfen und einen entsprechenden Ablauf sicherstellen. Allein das Management der Strafzahlungen bedeutete personellen und administrativen Mehraufwand, ganz abgesehen von den Kosten für die Strafzahlungen selbst. „Damit werden noch mehr Mittel gebunden, die dann nicht mehr für die Patientenversorgung zur Verfügung stehen“, erläutert Schaffert. Sinnvoller wäre es seiner Ansicht nach gewesen, man hätte auf die Aufwandspauschale auf der einen und die Strafzahlung auf der anderen Seite verzichtet.

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