Zusammenfassung
Die Erbringung und Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen aus den Abschnitten 1.7 und 32.3 EBM-Ä erfordert eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Die alleinige Zulassung eines MVZ und die Genehmigung der Beschäftigung eines Arztes bei diesem ersetzt das Genehmigungserfordernis nicht. Bei verspäteter Antragstellung kann die Genehmigung, die an die persönlich-fachliche Qualifikation des Arztes anknüpft, nur ex nunc erteilt werden. Das aus §11 Abs. 2a BMV-Ä folgende Genehmigungserfordernis verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. (Leitsatz der Bearbeiter)
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BSG, Urt. v. 24.10.2018 – B 6 KA 45/17 R (SG Mainz). Genehmigungserfordernis zur Erbringung und Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen . MedR 37, 980–987 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5412-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5412-7