Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien und zur Änderung der Anlage XII (§ 21 Übergangsregelung)

Der Beschluss vom 4. Februar 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 18. März 2021 in Kraft.