Markiert: Transportentfernung

Transportzeit für die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls im OPS 2019 wird derart präzisiert, dass damit die Zeit des Patienten im Transportmittel gemeint ist

(Punkt 40) Zur Sicherstellung einer weiterhin flächendeckenden qualitativ hochwertigen Schlaganfallversorgung der Patientinnen und Patienten – Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf PpSG

Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls (OPS-Kode 8-98b) – Auslegung des Strukturmerkmals grundsätzliche Erfüllung einer maximal halbstündigen Transportentfernung

B 1 KR 39/17 R | Urteilsbegründung und Bemerkungen durch die Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e.V

OPS 8-98b Transportentfernung bemisst sich nach dem Zeitintervall ab Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern und der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit im Kooperationspartner-Krankenhaus

B 1 KR 39/17 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 19.6.2018 – Urteilsbegründung

Schlaganfallversorgung in Rheinland-Pfalz – Definition der Transportzeiten

Sabine Bätzing-Lichtenthäler Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz zu den Urteilen des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 19.06.2018, Az: B 1 KR 38/17...