Hauptdiagnose: Weder ein erhöhter Blutalkoholspiegel (hier: F10.0) ohne Koordinationsstörungen und bestehender Gehfähigkeit noch eine versorgte (genähte) Kopfplatzwunde ohne Gefahr einer intrazerebralen Blutung und ohne Zeichen einer Commotio begründen die stationäre Aufnahme

S 8 KR 629/19 | Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 28.06.2021