Ein Krankenhaus hat auch dann einen Anspruch auf eine Aufwandspauschale, wenn erst im Rahmen des MDK-Prüfverfahrens aufgrund weiterer nachgereichter Belege oder Argumente des Krankenhauses die Abrechnung des strittigen Behandlungsfalls nachvollzogen werden kann

S 18 KR 526/15 | Sozialgericht Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 24.06.2019 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr