Die Erforderlichkeit und Dauer einer stationären Krankenhausbehandlung bemisst sich nach dem Gesundheitszustand des Patienten und nicht nach organisatorische Gründe im Krankenhaus (hier: unvorhersehbarer Notfälle)

L 1 KR 22/16 | Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.12.2019