Eine Aufrechnung sei unwirksam, weil es an einer wirksamen Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 BGB fehle, welche die vom BSG aufgestellten Mindestvoraussetzungen – im Falle von Sammelrechnungen – erfüllt

L 5 KR 390/12 | Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 24.11.2015 rechtskräftig