Markiert: Hauptdiagnose

Bei einer Verdachtsdiagnose ist auch im Falle der Entlassung nach Hause nach stationärer Untersuchung lediglich das Symptom (hier abnorme Gewichtsabnahme) zu kodieren, wenn eine stationär durchgeführte Behandlung aufgrund eines mulitfaktoriellen Geschehens nicht spezifisch der Verdachtsdiagnose (hier Malnutrition) zugeordnet werden kann

L 26 KR 46/20 | LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2021

Hauptdiagnose: Weder ein erhöhter Blutalkoholspiegel (hier: F10.0) ohne Koordinationsstörungen und bestehender Gehfähigkeit noch eine versorgte (genähte) Kopfplatzwunde ohne Gefahr einer intrazerebralen Blutung und ohne Zeichen einer Commotio begründen die stationäre Aufnahme

S 8 KR 629/19 | Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 28.06.2021

Die Grundkrankheit Multiple Sklerose scheidet als Hauptdiagnose iSv Abschnitt D002f der Deutschen Kodierrichtlinien 2012 (juris: DKR 2012) gegenüber einer Spastik als Symptom aus, wenn eine denkbare Beeinflussung auch der Grundkrankheit nicht Gegenstand wissenschaftlich fundierter Therapie ist

L 6 KR 91/18 | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.04.2021