T83.5 setze für die Kodierung voraus, dass eine Infektion und entzündliche Reaktion gerade „durch“ einen Harnwegskatheter (Verweilkatheter) als Unterfall einer Prothese, eines Implantats oder Transplantats „im Harntrakt“ eintrat

B 1 KR 27/18 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2019 – Urteilsbegründung