InEK informiert über Fristen und Anforderungen für Krankenhäuser ab 2025
Daten nach § 21 KHEntgG Datenlieferung Datenübermittlung InEK
Zu Daten nach § 21 KHEntgG sind aktuell 13 Beiträge und Fachinformationen im Kontext des Klinikmanagements, der Krankenhausorganisation und des Gesundheitsmarktes verfügbar. Die von medconweb recherchierten und ausgewählten Artikel, Analysen, Presseaussendungen und Praxis- oder Medienberichte bieten wertvolle Einblicke für Medizincontroller, Klinikmanager, Verwaltungsfachkräfte sowie Fach- & Führungskräfte im Gesundheitswesen.
InEK informiert über Fristen und Anforderungen für Krankenhäuser ab 2025
Datensatzbeschreibung ohne die gesetzlichen Änderungen durch das Krankenhaustransparenzgesetz.
Das Programm filtert aus den Patientendaten nach § 21 KHEntgG Verstorbene, bei denen eine möglicherweise zum irreversiblen Hirnfunktionsausfall führende schwere Erkrankung des Gehirns verschlüsselt wurde.
Kliniken haben zum 15.06., zum 15.10. und zum 15.01. eines jeden Jahres jeweils unterjährig Daten gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG zu liefern
Datenstelle am Donnerstag, 11.06.2020, für Sie besetzt Siehe auch: Datenlieferung gem. § 24 Abs. 2 KHG
Beschreibung des Fehlerverfahrens für die Datenlieferung gemäß § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2019
Die aktuelle Fassung für die Datenübermittlung zum 31.03.2020 (Datenjahr 2019) stellt InEK zur Verfügung.
Die GEOS mbH stellt kostenlos das P21-Tool nach Registrierung zur Verfügung.
Die DKG hat mit dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Verband die Fortschreibung der Anlage „Daten nach § 21 KHEntgG“ für das Datenjahr 2018 abgestimmt.