Markiert: Behandlungskosten

Die gesetzliche Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V tritt auch dann ein, wenn im maßgeblichen Zeitraum keine Beiträge geleistet wurden oder Beiträge irrtümlich an eine andere Krankenversicherung geleistet wurden

 S 2 KR 996/17 | Sozialgericht Koblenz Urteil vom 09.11.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Kostenanalyse stationärer und ambulanter intravenöser Antibiotikatherapie periprothetischer Gelenkinfektionen

Die parenterale Antibiotikagabe im Rahmen der Therapie von periprothetischen Infektionen erfordert in der Regel eine stationäre Behandlung und geht mit hohen Kosten einher.